Jeder Verein, der gemeinnützig sein will, muss sich eine schriftliche Satzung geben. Den vollständigen Text unserer Satzung sowie die Beitragsordnung finden Sie hier:
1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Antonius" (St. Antonius e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist;
a) die katholische Kindertagesstätte St. Antonius ideell zu unterstützen,
b) durch finanzielle Zuwendungen ausgewählte erzieherische Vorhaben der Kindertagesstätte St. Antonius zu ermöglichen,
c) die christliche Erziehung zu fördern.
2. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung des Betreuungspersonals,
b) Gewährungvon Barzuwendungen für Veranstaltungen, Ausflüge, Sachgüter (z.B. Spielzeug, Geräte, Bücher, etc.),
c) Beschaffung von Mitteln und Erbringung von Eigenleistungen für die Gestaltung der Kindertagesstätte St. Antonius (Räume und Garten),
d) Beschaffung und Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die zur Durchführung der Aktivitäten der Kindertagesstätte St. Antonius benötigt werden.
5. Die Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks soll durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Aktivitäten erreicht werden.
Der Verein besteht aus
a) den Gründern des Vereins,
b) den durch Aufnahmebeschluss aufgenommenen ordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der an den Vorstand gerichtet ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung
mitzuteilen.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit Beendigung der Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste aus dem
Verein oder mit Liquidation des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Der Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag bleibt unberührt.
4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die
Aufhebung dieses Beschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen.
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Beisitzer in der Person des jeweiligen Pfarrers der St. Antonius Kirchengemeinde,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Für die Durchführung von Vorhaben, die einen
Gegenstandswert von DM 3.000,00 (in Worten: Deutsche Mark dreitausend) übersteigen, bedarf der Vorsitzende eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Verwendung der Mittel nicht schon
durch den Zuwendungen festgelegt ist. Entsprechendes gilt für die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über DM 3.000,00 (in Worten: Deutsche Mark dreitausend).
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät. Er muss sich nicht aus Mitgliedern
des Vereins zusammensetzen.
1. Der Vorstand wird für die Zeit bis zur ersten Mitgliederversammlung von den Gründern bestimmt und danach von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandmitgliedern können nur volljährige natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, gewählt
werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.
3. Für den Fall, dass ein Pfarrer seine Bestellung nicht annimmt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Mehrheitsbeschluss ein anderes Mitglied des Vereins zum Beisitzer zu bestellen.
1. Der Vorstand beschließt unter Ankündigung einer Tagesordnung in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, auch juristische Personen haben nur eine Stimme. Minderjährige Mitglieder haben nur Rede- und Antragsrecht. Zur Ausübung
des Rede-, Antrags- und Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden; dies muss schriftlich gegenüber dem Sitzungsleiter erklärt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Bestellung des Kassenprüfers,
f) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
g) Aufhebung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstands,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlussfassung über Vereinsvorhaben,
j) Bestimmung eines Beirats.
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag zu laufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen zur Tagesordnung, die
von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
3. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Abgabe der zu behandelnden Gegenstände dies verlangt.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Beschlussfähig ist jede ordnungsemäß
einberufene Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich, nichtnamentlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es
beantragt.
3. Bei allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller erschienenen Mitglieder, vorbehaltlich § 14 Nr. 5. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgebenen gültigen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt für die Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses
über die Ausschließung eines Mitglieds.
6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer, der den Verlauf der Versammlung festhält und eine Niederschrift anfertigt, die er innerhalb eines Monats dem Vorstand
zuleitet. Sie kann von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden. Dieser hat das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Niederschrift ist von dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Das nach Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Katholische Kirchengemeinde St. Antonius Potsdam Babelsberg, die es unmittelbar
und ausschließlich für die in § 2 der Vereinssatzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig erachtet, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
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des Vereins der Freunde und Förderer der St. Antonius Kindertagesstätte in Potsdam-Babelsberg (Stand 05. September 2001)
Der Jahresbeitrag für jedes Vereinsmitglied beträgt 15 Euro je angefangenes Kalenderjahr, für jedes minderjährige Vereinsmitglied aber nur 7 Euro je angefangenes Kalenderjahr.
Minderjährig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Beitragspflicht noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beitragspflicht für das erste Jahr der Mitgliedschaft wird zwei Wochen nach Wirksamkeit des Beitritts fällig. Die Folgebeiträge werden jeweils am 31. Januar des Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr fällig.
Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge oder eine Ermäßigung der Beitragspflicht bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf des Kalenderjahes erfolgt nicht.
Die Zahlung der Beiträge soll unbar erfolgen.
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Die Anschrift des Vereins St. Antonius e.V. lautet:
Plantagenstraße 23 / 24 (am kath. Pfarramt), 14482 Potsdam
Bankverbindung
Kontoinhaber: FV Kita St. Antonius e.V.
Bank: DKM-Darlehenskasse Münster
IBAN: DE67 4006 0265 0017 6719 00
BIC: GENODEM1DKM
Der Verein ist seit dem 27.12.2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen (Registernummer VR 2123 P).
Der Verein ist durch Erteilung der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes Potsdam-Stadt vom 05.01.2001 steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt.